SATZUNG
(Urschrift) des Vereins TÜRKISCHES   ZENTRUM
Name und Sitz
Der Verein hat den Namen "Türkisches Zentrum" (Türk Merkezi) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr (Postanschrift: Oberhausener Straße 80)
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz e.V.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein befasst sich mit den allgemeinen Problemen der türkischen Mitbürger, die in der Stadt Mülheim an der Ruhr und Umgebung leben und setzt sich für die Verbreitung der türkischen und deutschen Kultur ein, damit sich beide
Gesellschaften besser verstehen und ihr tägliches Leben miteinander in Freundschaft ohne Isolation erleben.
Zu diesem Zwecke veranstaltet der Verein Volksabende, Seminare, Konferenzen und Informationsveranstaltungen und arbeitet mit den anderen Vereinen, die gleichen Ziele haben zusammen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden; jede Person (deutsch-türkisch und andere Staatsangehörigkeit), die die Satzung des Vereins anerkennt.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein.
Der Abgelehnte hat das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitragserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Jahres mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen kann.
2.) Durch den Tod
3.) Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden.
1.) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Vierteljahr in Rückstand geraten ist.
2.) Bei groben Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
3.) Bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
4.) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§5 Beiträge der Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2.) Der Vorstand

§7 Die Mitgliedsversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

1.) Die Erstattung des Jahres, -Geschäfts, - und Kassenberichtes,
2.) Bericht der Kassenprüfer,
3.) Entlastung des Vorstandes,
4.) Neuwahlen
5.) Beschlussfassung über Anträge
6.) Verschiedenes.

Die Hauptversammlung wird von der aus drei Personen (Versammlungsleiter, Beisitzer und Schriftführer) bestehenden Versammlungsleitung geleitet, die von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl ist offen, auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Vorstand besteht aus:
a)   dem 1. Vorsitzenden
b)   dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
c)   dem Schriftführer
d)   dem Kassenführer
sowie weiteren "Beisitzern", deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes sind zur Vertretung berechtigt. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.
über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 7 entsprechend.

§9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins - Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch für eine Zweckänderung.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt sodann an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Verbreitung der deutsch- und türkischen Kultur zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 18. Dezember 1989  beschlossen worden.

Satzungsänderung
für den Verein
"Türkisches Zentrum" (Türk Merkezi) mit dem Sitz in Mülheim a.d. Ruhr
einstimmig Als Gründungsmitglieder beschließen wir/folgende Satzungsänderungen:

1.)  §7 wird wie folgt ergänzt:
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe mindestens 25 % der Mitglieder beim Vorstand beantragen.
2.) Zu §8, Absatz 3 entfällt der letzte Satz mit dem Wortlaut: "Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden".